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   OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18   

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https://dejure.org/2019,23135
OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18 (https://dejure.org/2019,23135)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.04.2019 - 1 A 206/18 (https://dejure.org/2019,23135)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. April 2019 - 1 A 206/18 (https://dejure.org/2019,23135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 2 SächsBO § 73 Abs. 1 SächsBO § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG § 199 Abs. 1 BGB
    Stellplatzablöse; Erlöschen einer Baugenehmigung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Verjährung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvorhaben wird nicht realisiert: Stellplatzablöse muss zurückgezahlt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 1 A 279/17

    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Erschließungsvertrag; Verjährung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs ist von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie Senatsurteil vom 27.03.2018 - 1 A 279/17 -, …

    2018, 232 = IBRRS 2018, 1972 = IMRRS 2018, 0715).*).

    Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs ist von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie Senatsurteil vom 27.03.2018 - 1 A 279/17 -, …

    2018, 232 = IBRRS 2018, 1972 = IMRRS 2018, 0715).*).

    Zur Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen beim Fehlen speziellerer Regelungen hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27. März 2018 (- 1 A 279/17 -) ausgeführt:.

    Davon ausgehend war der Erstattungsanspruch des Klägers am 5. Dezember 2002 entstanden, wobei die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs begrifflich von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurt. v. 27. März 2018 a. a. O.), und damit seit dem 1. Januar 2006 verjährt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1996 - 7 A 958/94

    Austauschverhältnis; Stellplatzablösungsvertrag; Zahlungspflicht; Bauherr;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    Die Anspruchsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der als eigenständiges Rechtsinstitut dem öffentlichen Rechts einzuordnen ist, entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 1985 - 7 C 48.82 - m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 18. August 2011 - 1 A 355/09 -; OVG NRW, Urt. v. 5. September 1996 - 7 A 958/94 -), mit dem rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden können.

    Leistung der Beklagten und Gegenleistung des Klägers als Vertragspartner im Sinne des erforderlichen Austauschverhältnisses nach § 56 Abs. 1 VwVfG waren der Verzicht auf die Erfüllung einer Rechtspflicht zur Anlegung realer Stellplätze, die sich bei Ausnutzung der Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben der Klägerin ergeben würde, einerseits und die Zahlung eines von der Beklagten zweckgebunden zu verwendenden, als Sonderabgabe zu wertenden Betrags andererseits (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5. September 1996 a. a. O, m. w. N.).

    Ebenso wenig hat die Beklagte ein schützenswertes Interesse daran, einen zweckgebundenen Geldbetrag für die Erstellung von Stellplätzen zu behalten, wenn kein Bauvorhaben realisiert wird, das einen entsprechenden Stellplatzbedarf auslöst (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5. September 1996 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 2 BV 06.540

    Stellplatzablösung

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    Diese sei auch nicht allein vorhabenbezogen, sondern grundstücksbezogen zu betrachten, wie es der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 14. August 2008 - 2 BV 06.540 -) entspreche.

    Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zum dortigen Landesrecht - verweist, wonach die Stellplatzablöse nicht nur vorhabenbezogen, sondern auch grundstücksbezogen wirke (vgl. BayVGH, Urt. v. 14. August 2008 - 2 BV 06.540 -), führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung.

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 11.17

    Bestandsschutz; Betriebsplan; Nebenbestimmung; Tagebau; Verfüllung; Verkippung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    Rechtsgrund für die Leistung der Stellplatzablöse war die Baugenehmigung vom 28. November 1997 mit der Auflage Nr. 1.12 (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2018 - 7 C 11.17 -) und nicht der nachfolgende Ablösevertrag vom 12. März 1998, der den Inhalt der Baugenehmigung im Wesentlichen lediglich wiederholte.

    Die so statuierte Verhaltenspflicht wird mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und ist selbständig durchsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2018 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 18.08.2011 - 1 A 355/09

    Stellplatzablösung, Koppelungsverbot, Prozesszinsen

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    Die Anspruchsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der als eigenständiges Rechtsinstitut dem öffentlichen Rechts einzuordnen ist, entsprechen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 1985 - 7 C 48.82 - m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 18. August 2011 - 1 A 355/09 -; OVG NRW, Urt. v. 5. September 1996 - 7 A 958/94 -), mit dem rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden können.

    Dies folgt zunächst auch nicht daraus, dass er nach der unter Auflagen erteilten Baugenehmigung mit der Beklagten über die Ablösung der Stellplätze über 54.000 DM am 12. März 1998 noch einen öffentlich rechtlichen Vertrag (§§ 5456 Abs. 2 VwVfG; vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. August 2011 - 1 A 355/09 -) schloss.

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    Für das Erkennen dieses Anspruchs bedurfte es weder vertiefter Rechtskenntnisse, noch lag eine unübersichtliche oder verwickelte Rechtslage, die das Hinausschieben des Verjährungsbeginns rechtfertigen würde (BGH, Urt. v. 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -), vor.
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht anerkanntermaßen dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB (so bereits BVerwG, Beschl. v. 16. November 2017 - 9 B 36.07 - m. w. N.), auf den der Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. März 2008 - III ZR 220/07 -) nach der Schuldrechtsreform die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB anwendet.
  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    "Auf den ### Anspruch ist seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 entsprechend § 195 BGB die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) anwendbar, also weder die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. noch eine andere Frist, wie sie nach altem Recht für Bereicherungsansprüche mit der Begründung in Betracht zu ziehen war, dass für Ansprüche aus § 812 BGB, die an die Stelle eines vertraglichen Anspruchs treten, die Verjährungsfristen des jeweiligen Vertragsrechts maßgeblich sind (vgl. etwa BGH, Urt. v. 18. Juli 2000, NJW 2000, 3492, 3494).
  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht anerkanntermaßen dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB (so bereits BVerwG, Beschl. v. 16. November 2017 - 9 B 36.07 - m. w. N.), auf den der Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. März 2008 - III ZR 220/07 -) nach der Schuldrechtsreform die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB anwendet.
  • BVerwG, 16.03.2017 - 9 B 2.17

    Formerfordernis durch Ergänzung der Berufungsbegründung i.R.d. Frist; Verjährung

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2019 - 1 A 206/18
    Welche Verjährungsregelung auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (###) anwendbar ist, hat das Bundeverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden; dies gilt auch mit Blick auf den zurückverweisenden Revisionsbeschluss vom 16. März 2017 - 9 B 2.17 -, mit seinem Hinweis auf aktuelle Entscheidungen zur Verjährung nach Bundesrecht in abweichenden Fallkonstellationen.
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

  • OVG Berlin, 15.04.2005 - 2 B 13.02

    Anspruch auf Zahlung einer Stellplatz-Ablösesumme wegen einer Nutzung des

  • OVG Sachsen, 28.12.2021 - 1 A 403/20

    Stellplatzpflicht; Nutzungsänderung; Mehrbedarf

    Ausgehend davon kommt es ebenso wenig darauf an, ob eine Stellplatzablöse für Bestandsgebäude als grundstücksbezogen oder aber als vorhabenbezogen (so SächsOVG, Urt. v. 11. April - 1 A 206/18 -, juris Rn. 38 mit Anmerkung Osthoff, jurisPR-ÖffBauR 9/2019) anzusehen wäre.
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